Legal Tech-Portale

Warum Anwälte Legal Tech-Portale nicht fürchten sollten

Von Arno Lampmann

Weshalb Anwälte sich weiter gegen irreführende Werbung von Legal Tech-Portalen wehren sollten, die grundsätzliche Kritik an diesen jedoch unbegründet ist, erklärt Rechtsanwalt Arno Lampmann in diesem Beitrag.

flightright.de, abfindungsheld.de, hartz4widerspruch.de und geblitzt.de sind nur einige der Anbieter, die den Rechtsmarkt mittlerweile betreten haben. Die Plattformen locken die Kundschaft mit automatisierter Rechtsberatung, die nur im Erfolgsfall bezahlt werden muss bzw. eine Provision für den Anbieter auslöst. Da hier somit mehr oder weniger moderne Technologie auf das „Recht\" angewendet wird, kann man von Legal Tech-Portalen sprechen.

Die klassische Rechtsanwaltskanzlei kann damit in der Regel nicht konkurrieren. Sie ist einerseits faktisch grundsätzlich auf eine individuelle Rechtsberatung ausgerichtet und andererseits auch rechtlich beschränkt. Zum Beispiel durch das anwaltliche Berufsrecht und die weitgehende, persönliche anwaltliche Haftung. Es ist daher nicht verwunderlich, dass Rechtsanwälte diesen Angeboten kritisch gegenüberstehen.

Anbieter auf dem Prüfstand

Seit 2017 stehen unterschiedliche Legal Tech-Anbieter immer wieder auf dem Prüfstand. So zum Beispiel im Juli 2017 der Anbieter abfindungsheld.de, der sich mit der Prüfung und Durchsetzung vermeintlicher arbeitsrechtlicher Abfindungansprüche befasst.

„Es gibt nichts zu verlieren!”

Im durch den Bielefelder Anwaltverein initiierten Streit standen Aussagen wie „abfingungsheld.de übernimmt Ihr volles Prozesskostenrisiko und ist günstiger als jeder Anwalt - es gibt nichts zu verlieren!“ und „Übernahme des Prozesskostenrisikos im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung”. Das LG Bielefeld befand im August 2017, dass diese Aussagen irreführend sind, da erstens nicht jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers auslöst und zweitens die behauptete Übernahme des Prozesskostenrisikos tatsächlich gar nicht in jedem Fall erfolgte. Des Weiteren war die Erfolgsprovision des Anbieters mit 25 % zu niedrig angegeben. Sie betrug in Wirklichkeit fast 30 %. Das Portal hatte offenbar sogar mit vorgetäuschten Kundenbewertungen gearbeitet (LG Bielefeld, Urteil v. 12.12.2017, Az. 15 O 67/17).

„Kostenlos Bußgeld los!”

Bereits im Oktober desselben Jahres erwischte es dann das Portal geblitzt.de, das Betroffene bei der Abwehr von Bußgeldbescheiden aus straßenverkehrsrechtlichen Vergehen unterstützt.

Die Betreiber warben unter anderem mit dem Hinweis „Kostenlos Bußgeld los“. An dieser Werbung störte sich der Deutsche Anwaltverein (DAV), der das LG Hamburg anrief.  Das Gericht beurteilte die Aussage als irreführend, weil die Kosten nicht in jedem Fall, sondern nur dann übernommen wurden, wenn die Betreiber dem jeweiligen Verfahrensschritt überwiegende Aussicht auf Erfolg beimaßen oder ihn für wirtschaftlich sinnvoll hielten. Ähnliches galt für den Satz „Kostenlos für Sie bearbeiten unsere Anwälte Ihren Fall, vom Einspruch bis zur Verfahrenseinstellung“. Hier bestand nach Auffassung des Gerichts die Gefahr, dass Kunden die Aussage fälschlich so verstehen, dass bei der Bearbeitung des Bußgeldverfahrens in keinem Fall Kosten entstünden (LG Hamburg, Urteil v. 10.10.2017, Az. 312 O 477/16).

„Schnell und ohne Risiko 600 Euro!”

Im Juni 2018 waren zwei Portale für Fluggastrechte betroffen. Ein Portal warb für seine Leistungen mit dem Hinweis: „Jetzt kostenlos Anspruch berechnen! Schnell und ohne Risiko 600 Euro“. Diese Werbung war nach Auffassung des LG Köln irreführend, weil der Kunde dort nicht erfuhr, dass der Portalbetreiber von der Entschädigung immer 14,5 % zuzüglich Mehrwertsteuer einbehielt (LG Köln, Urteil v.20.6.2018, Az. 84 O 45/18).

„Wir zahlen bis zu 400 Euro innerhalb von 24 Stunden!”

In einem weiteren Fall warb ein Portal mit dem Slogan „Wir zahlen bis zu 400 Euro innerhalb von 24 Stunden“. Auch diese Aussage wurde als irreführend beurteilt und untersagt, weil das Portal an anderer Stelle mit Auszahlungsbeträgen zwischen 152 und 352 Euro geworben hatte, so dass die Werbung schon nach den eigenen Angaben des Anbieters nicht stimmen konnte (LG Duisburg, Urteil v. 28.6.2018, Az. 21 O 31/18).

Bisherige Fälle betrafen irreführende Werbung

Insgesamt haben die Fälle eines gemeinsam: Die Anbieter wurden nicht darauf überprüft, ob deren Angebot grundsätzlich mit rechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), im Einklang steht. Soweit ersichtlich, sind die Anbieter bisher lediglich in Bezug auf irreführende bzw. teilweise schlicht unwahre Behauptungen in der Werbung gerichtlich angegriffen worden.

LG Berlin befasst sich mit grundsätzlicher Zulässigkeit

Erst vor kurzem musste sich das Landgericht Berlin mit der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Legal Tech-Angebots beschäftigen. Nämlich mit der Frage, ob die von dem Portal wenigermiete.de erbrachten Leistungen von der bestehenden Inkassoerlaubnis des Anbieters gedeckt sind. Das Portal bietet die Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern aus der sogenannten Mietpreisbremse, bei Mieterhöhungsverlangen und im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen an.

Die Rechtsanwaltskammer Berlin war der Auffassung, die Beklagte erbringe von ihrer Inkassoerlaubnis nicht gedeckte Rechtsdienstleistungen, indem sie außergerichtlich in klassischer Weise rechtsberatend tätig werde. Diesbezüglich hatte die Klage jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin befand, dass es sich bei den Tätigkeiten entweder nicht um eine Rechtsdienstleistung handelt oder sie in jedem Falle von der Inkassoerlaubnis umfasst sind bzw. die Beklagte in diesem Bereich nur als Prozessfinanziererin tätig werde. Erfolgreich war die Klage interessanterweise abermals lediglich in einem Aspekt der Irreführung: Die Bezeichnung der Beklagten als „Rechtsdienstleistungsgesellschaft“ sei irreführend, da damit der Eindruck erweckt werde, dass die Beklagte eine Rechtsanwaltsgesellschaft und kein Inkassounternehmen sei (LG Berlin, Urteil v. 15.1.2019, Az. 15 O 60/18).

Darum muss Anwaltschaft Legal Tech-Angebote nicht fürchten

Streitigkeiten um Legal-Tech Angebote werden offenbar nicht grundsätzlich, sondern vielmehr in Bezug auf einzelne Werbeversprechen geführt. Dies allerdings völlig zu Recht: Denn genauso wie Anwälte ihre Rechtsberatungsangebote sowohl in Durchführung als Preisgestaltung dem technologischen Fortschritt anpassen müssen, genauso wenig müssen sie sich irreführende Werbung oder sogar Unwahrheiten von Legal Tech-Konkurrenten gefallen lassen.

Legal Tech erleichtert Zugang zum Recht

Wie der aktuelle vor dem Landgericht Berlin verhandelte Rechtsstreit zeigt, haben es grundsätzliche Angriffe auf die Legal Tech-Portrale allerdings bereits mit Hinblick auf die aktuelle Rechtslage schwer. Deren Erfolgsaussichten werden in Zukunft weiter sinken. Denn der technologische Fortschritt wird es durch ausgefeilte Algorithmen bis hin zur künstlichen Intelligenz in immer mehr Rechtsgebieten Rechtssuchenden ermöglichen, ihre Rechtsschutzziele schnell, effektiv und kostengünstig zu erreichen. Der so immer einfacher werdende Zugang zum Recht ist offensichtlich ein erstrebenswertes Ziel. Gesetze und Rechtsprechung werden sich daher dementsprechend anpassen.

Legal Tech-Portale sind keine Konkurrenz für klassische Kanzleien

Die Anwaltschaft muss diesen Trend jedoch nicht fürchten. Denn es ist davon auszugehen, dass ein Mandat beispielsweise im Bereich der Flugkostenerstattung von einer klassischen Anwaltskanzlei schon seit jeher nicht kostendeckend bearbeitet werden konnte. Wenn diese Mandanten nun die oben beschriebenen Anbieter in Anspruch nehmen, entsteht der Anwaltschaft kein beklagenswerter Verlust.

Eine individuelle rechtliche Beratung und Betreuung wird weiterhin ihre Existenzberechtigung behalten. Wohl verstandene anwaltliche Arbeit fing schon immer erst da an, wo die bloße Sachbearbeitung aufhört.

Foto: ©MH - stock.adobe.com
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Rechtsanwalt Arno Lampmann ist Partner der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum (LHR) und konzentriert sich als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz vor allem auf das Marken-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Er unterstützt Unternehmen und Persönlichkeiten, insbesondere Banken, Emissionshäuser und Produktentwickler des Kapitalmarkts bei der schnellen und effektiven Rechtedurchsetzung und dem Schutz ihres guten Rufs. Er ist Mitautor des unter anderem von Herrn Professor Thomas Hoeren herausgegebenen Handbuchs Multimedia-Recht, bei Recht Am Bild und Legal Tribune Online.

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