BGH-Urteil wenigermiete.de

Weiter als gedacht – BGH entscheidet über Inkassoerlaubnis und Legal Tech
Urteil zum Portal wenigermiete.de

Von Peggy Fiebig

Mit seiner Entscheidung zur Zulässigkeit des Geschäftsmodells von wenigermiete.de hat der Bundesgerichtshof gestern ein Grundsatzurteil getroffen: Legal Tech-Unternehmen, die mit einer sogenannten Inkassoerlaubnis Ansprüche ihrer Kunden durchsetzen und dabei auf Erfolgshonorarbasis arbeiten, verstoßen nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

Es ging um eine Auseinandersetzung zwischen der Lexfox GmbH, die unter anderem die Plattform wenigermiete.de anbietet, und einem Wohnungsunternehmen, deren Mieter die Lexfox AG mit der Geltendmachung und Durchsetzung seiner Forderungen im Zusammenhang mit der „Mietpreisbremse“ beauftragt hatte. Die beklagte Wohnungsgesellschaft hatte in den Instanzverfahren argumentiert, dass die Abtretung der Ansprüche unwirksam gewesen sei, weil die Tätigkeit der Lexfox GmbH nicht mehr von einer sogenannten Inkassoerlaubnis gedeckt sei und deshalb gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoße. Das Berliner Landgericht hatte sich dem noch vor einem Jahr angeschlossen.

Inkassoerlaubnis reicht

Anders nun der Bundesgerichtshof: Das Angebot von wenigermiete.de sei (noch) von der Befugnis gedeckt, Inkassodienstleistungen zu erbringen, weil der Begriff der Inkassodienstleistung in einem weiten Sinn zu verstehen sei. Dem Gesetzgeber habe vor Augen gestanden, dass das RDG die Entwicklung neuer Berufsbilder erlauben und damit, insbesondere mit Blick auf die nach der Einschätzung des Gesetzgebers zu erwartenden weiteren Entwicklungen des Rechtsberatungsmarktes, zukunftsfest ausgestaltet sein solle. So heißt es in der Pressemitteilung des Gerichtes zur Entscheidung.

Dem Gesetzgeber habe vor Augen gestanden, dass das RDG die Entwicklung neuer Berufsbilder erlauben und damit, insbesondere mit Blick auf die nach der Einschätzung des Gesetzgebers zu erwartenden weiteren Entwicklungen des Rechtsberatungsmarktes, zukunftsfest ausgestaltet sein solle.

Der Gründer der Lexfox GmbH, Daniel Halmer, zeigte sich gestern in Karlsruhe höchst zufrieden mit der Entscheidung. Er bezeichnete den Richterspruch als „Meilenstein für den Verbraucherschutz“. Die Durchsetzung von kleinen und mittleren Ansprüchen über klassische Kanzleien sei bisher so teuer, dass kaum ein Verbraucher seine Rechte eingefordert hätte. Unternehmen wüssten das und hätten deshalb systematisch gegen geltendes Recht verstoßen. „Mit unserer Technologie und dem Inkasso-Modell senken wir Kosten soweit, dass es sich endlich lohnt, auch kleine Rechtsansprüche von Verbrauchern zu verfolgen und durchzusetzen“, so Halmer.

Kritik von Anwaltsorganisationen

Kritischer sieht das Rechtsanwalt Frank Remmertz, Vorsitzender des Ausschusses Rechtsdienstleistungsgesetz bei der Bundesrechtsanwaltskammer. Er sieht den Inkassobergriff deutlich enger als jetzt der Bundesgerichtshof. Rechtsdienstleistungen sollten nach § 2 Abs. 2 RDG nur dann erlaubt sein, wenn es sich wirklich im Schwerpunkt um die Einziehung von Forderungen, also echtes Inkasso handelt. Diese Beschränkung passe dann auch zum geforderten Sachkundenachweis, der eben auch nur Kenntnisse im Inkassorecht, nicht aber im jeweiligen materiellen Recht – bei wenigermiete.de zum Beispiel im Mietrecht – voraussetze. Auch der Deutsche Anwaltverein kritisiert die Entscheidung. In einer gestern versandten Mitteilung heißt es: „Nicht erwogen hat der für das Mietrecht zuständige Senat des BGH, dass es gerade im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher liegt, kompetenten, unabhängigen und verschwiegenen Rechtsrat durch die Anwaltschaft zu erhalten. Nicht bedacht hat der BGH zudem, dass die Anwaltschaft besonderen Berufspflichten unterworfen ist.“

Fällt das Erfolgshonorarverbot für Anwälte?

Rechtsanwalt Frank Remmertz vom BRAK-Ausschuss Rechtsdienstleistungsgesetz prophezeit, dass jetzt der Druck für eine Änderung des anwaltlichen Berufsrechtes wächst, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Denn bisher ist ein Geschäftsmodell wie jenes von wenigermiete.de Rechtsanwälten nach der BRAO untersagt. Ihnen ist ein grundsätzliches Arbeiten auf Erfolgshonorarbasis untersagt, genauso wie eine Finanzierung über Fremdkapital. Die FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag hatte bereits im Frühjahr dazu einen Vorstoß gemacht: Im „Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechts“ ist vorgesehen, das Verbot einer Erfolgshonorarvereinbarung für Rechtsanwälte aufzuheben. Roman Müller-Böhm, Abgeordneter der FDP im Bundestag dazu am heutigen Donnerstag: „Das BGH-Urteil hat Legal Tech ein Stück Rechtssicherheit verschafft – wenn wir nun auch noch fairen Wettbewerb ermöglichen wollen, muss Anwälten endlich das Erfolgshonorar erlaubt werden.“

Die Bundesregierung prüft laut ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage derzeit eine Lockerung des Verbots von Erfolgshonoraren, um die anwaltliche Erbringung von Legal Tech-Angeboten zu fördern und will hier demnächst Vorschläge mit den betroffenen Verbänden erörtern.

Foto: Nikolay Kazakov
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Peggy Fiebig LL.M. ist freie Journalistin in Berlin und arbeitet überwiegend für den Hörfunk. Ihr Schwerpunkt ist die Hintergrundberichterstattung zu aktueller Rechtspolitik und Rechtsprechung.

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